AGB

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Schreinermeister Klaus Neskudla | Ludwig-Roebel-Straße 3 | 68309 Mannheim
1 Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder
Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingun-
gen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach
VOB/A oder VOL/A in der jeweils aktuellen Fassung.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen unserem Unternehmen (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber / Besteller).
Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder die Kreditwürdigkeit des Bestellers vor-
ausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin hinsichtlich der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Bestellers Bedenken, so dass die Ansprüche des Herstellers gefährdet erscheinen,
so steht dem Hersteller das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder Sicherheit innerhalb einer
Woche vom Besteller zu verlangen. Der Hersteller darf in diesem Falle die Ausführung des
Auftrages unterbrechen und kann sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so kann der Hersteller ohne weiteres vom
Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht.
2 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers
vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestä-
tigung des Auftragsnehmers zustande.
3.1 Lieferfrist
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung.
3.2 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 14 Werktagen nach Lieferung der Ware oder bei Ab-
nahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungs-
ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstande-
ten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf
Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie
fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrau-
chergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
3.4 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % sind für fertiggestellte oder gelieferte Arbeiten zu leis-
ten. Soll Abschnitt 8 Satz 1 (Rohstoffpreisänderung) ausgeschlossen sein, so ist der gesamte
Materialeinkauf vorzufinanzieren. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten sind sofort
nach Rechnungslegung fällig.
3.5 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergü-
tung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
4 Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann
ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde und der Auftraggeber den Auftragnehmer vorab darauf hinweist,
dass die Abnahmewirkung eintritt. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der
zweiten Aufforderung ein.
5 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berech-
tigt 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendma-
chung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.1. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind ¼ jährlich zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder
zu fetten
– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln.
– Die Gewährleistung für Möbel beträgt zwei Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge
örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der
Hersteller nicht zu vertreten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2 %, bei Zentral- und
Dauerheizung bis zu 4 %, ist nicht als Mangel anzusehen.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktions tüchtigkeit der Bautei-
le beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
6.2 Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
6.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der
Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere etc.) liegen und üblich sind.
7 Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder per Überweisung, ohne Abzug, zu erfolgen. Wechsel-
zahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ist ausgeschlossen.
9 Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen beleibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vier Wochen lang ab
deren Bekanntgabe bzw. ab Angebotannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonder-

ten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung
mehr als 4 Wochen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhö-
hungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Schreiner-/Tischlerhandwerk oder
durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Trans-
porte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug
werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben.
10 Kostenerhöhungen bei Montage
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Auf auftrags-
spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein
Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer
Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird
der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.
11 Zahlungsziel
50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Bei Zahlungsver-
zug kommen Verzugszinsen von 5 %, bei Unternehmen von 8 % über dem Basiszinssatz in
Anrechnung. Eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen.
Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind prompt
fällig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den
gesamten Restbetrag einzubehalten, ein Einbehalt wird nur in der Höhe der vom Auftragnehmer
geschätzten Fertigstellungskosten (inkl. Montage) gewährt. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht
nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbehebung zurückzuhalten.
12 Maßangaben durch den Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren
Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart
worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftrag-
nehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu
ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht
bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftaggeber die Verzugsfolgen.
13 Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber
all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbe-
sondere alle technische und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und
Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderli-
che Gerüste sind vom Auftraggeber bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im
Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom
Kunden beizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerbe-
rechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z. B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch
die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
14 Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat
der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
15 Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den
Auftraggeber über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware
beim Auftraggeber, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
16 Eigentumsvorbehalt
16.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.
16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentums-
vorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbe-
halt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen.
16.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegen-
standes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftrag-
geber hiermit an den Auftragnehmer ab.
16.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rech-
nungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragneh-
mer ab.
16.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auf-
traggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forde-
rungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auf-
tragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
16.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegen-
ständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
17 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftrag-
nehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder ge-
nutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Sonst erfolgt eine Berechnung erfolg-
ter Leistungen per Aufwand ( Stundensatz 79,00 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt.)
18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, Mannheim.
19 Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Mannheim, sofern beide Vertragspartner
Kaufleute sind.
20. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein
Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen, Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

Schreinermeister
Klaus Neskudla

Ludwig-Roebel-Str. 3
68309 Mannheim

Tel.: 0621-3 24 90 74
Fax 0621-3 24 90 75